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Phishing, Spam und Telefonwerbung: der komplette Ratgeber

Vom Remove Me-Team · Veröffentlicht am 30. Oktober 2026 · 18 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Reagieren Sie nicht auf verdächtige Nachrichten und prüfen Sie Links vor dem Aufruf. Unerlaubte Werbeanrufe können Sie bei der Bundesnetzagentur melden, Straftaten bei der Polizei. Gegen Werbung können Sie nach Art. 21 DSGVO widersprechen. Bei Identitätsdiebstahl zählt schnelles Handeln.

Eine E-Mail, die Sie auffordert, Ihre Daten zu bestätigen. Ein Anruf, bei dem ein Vertrag angeboten wird, den Sie nie wollten. Ein Werbebrief mit Ihrem Namen, obwohl Sie sich nirgends angemeldet haben. Diese Situationen haben unterschiedliche Ursachen, doch die Antworten greifen ineinander. Dieser Ratgeber geht sie der Reihe nach durch: erkennen, melden, reagieren und die Zahl der Anfragen an der Quelle begrenzen.

Er stützt sich ausschließlich auf Seiten deutscher Stellen: des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), der Polizeilichen Kriminalprävention (ProPK), der Bundesnetzagentur, der Verbraucherzentralen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Was diese Seiten nicht sagen, steht hier nicht.

Das Wichtigste zuerst

Wenn Sie gerade eine verdächtige Nachricht oder einen auffälligen Anruf erhalten haben, sind nach den genannten Quellen diese Schritte sinnvoll:

  1. Nicht überstürzt reagieren. Dringender Handlungsbedarf und Drohungen sind laut BSI typische Merkmale von Phishing.
  2. Links prüfen, bevor Sie sie aufrufen. Das gilt für E-Mails ebenso wie für soziale Netze.
  3. Beim kritischen Anruf auflegen. Die Bundesnetzagentur rät, dabei keine Scheu zu haben.
  4. Notizen machen. Datum, Uhrzeit, Name und Nummer des Anrufers helfen bei jeder späteren Meldung.
  5. Melden. Unerlaubte Werbeanrufe an die Bundesnetzagentur, Straftaten an die Polizei, Datenschutzverstöße an die zuständige Aufsichtsbehörde.
  6. Konten im Blick behalten. Mehrere Quellen raten, Kontoauszüge regelmäßig zu prüfen.

Phishing erkennen: E-Mails, Webseiten und Anrufe

Phishing bezeichnet laut Bundesnetzagentur das Erschleichen von Passwörtern oder Zugangsdaten. Das Wort ist von „fishing“ abgeleitet, dem englischen Wort für Angeln: Die Täter versuchen, Daten für betrügerische Zwecke zu „angeln“. Das BSI ordnet Phishing-E-Mails dem Spam zu, mit dem Cyber-Kriminelle nach Passwörtern und anderen persönlichen Informationen fischen.

Merkmale einer Phishing-E-Mail

Früher fielen Phishing-Mails oft durch eine unpersönliche Anrede oder schlechtes Deutsch auf. Das BSI schreibt, Kriminelle gingen mittlerweile professioneller vor. Tippfehler oder seltsame Umlaute seien nur noch selten ein eindeutiger Hinweis. Misstrauisch sollten Sie werden, wenn mindestens eines dieser Merkmale zutrifft:

  • Der Text gibt dringenden Handlungsbedarf vor, etwa die Warnung, Daten gingen verloren, wenn Sie sie nicht umgehend aktualisieren.
  • Es werden Drohungen eingesetzt, zum Beispiel die Ankündigung, ein Konto zu sperren.
  • Sie sollen vertrauliche Daten wie die PIN für den Online-Banking-Zugang oder eine Kreditkartennummer eingeben.
  • Die E-Mail enthält Links oder Formulare.
  • Die Mail scheint von einer bekannten Person oder Organisation zu stammen, das Anliegen wirkt aber ungewöhnlich.

Dann handelt es sich laut BSI mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Phishing-Mail. Bei einer Mail im HTML-Format verbirgt sich hinter dem angezeigten Absender oft eine andere Adresse. In einem gängigen E-Mail-Programm sehen Sie das, wenn Sie mit der Maus über die Absenderzeile fahren, ohne zu klicken. Verwalten Sie Ihre Mails im Browser, können Sie den Quelltext der Mail ansehen. Spam-E-Mails haben laut BSI zudem fast immer eine gefälschte Absenderadresse.

Phishing-Webseiten erkennen

Das BSI erklärt, „https://“ zeige nur, dass der Betreiber ein SSL-Zertifikat erworben hat. Immer mehr Phishing-Betrüger tun das ebenfalls. Das Kürzel bedeutet heute also keine Entwarnung mehr. Weitere Warnzeichen:

  • Die Internetadresse enthält den Namen der Institution, aber in Verbindung mit ungewöhnlichen Zahlen oder Zeichenkombinationen.
  • Der Link stammt von einem Kurz-URL-Dienst, der das eigentliche Linkziel nicht anzeigt. Im Zweifelsfall sollten Sie nicht klicken.
  • Eine TAN wird abgefragt, ohne dass Sie eine Transaktion ausgelöst haben. Das ist ein klares Indiz für eine gefälschte Seite.
  • Nach der Anmeldung, etwa bei der Bank, sollen Sie bekannte Daten wie Name, Adresse oder IBAN erneut eingeben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind Sie dann auf einer gefälschten Webseite gelandet.

Phishing am Telefon

Phishing gibt es auch als Anruf. Die Bundesnetzagentur beschreibt typische Fälle: Anrufer fordern dazu auf, persönliche Daten, Kontoverbindungsdaten, Online-Banking-Zugangsdaten, Kreditkartennummern oder Passwörter anzugeben oder zu bestätigen, etwa unter dem Vorwand eines Lottogewinns. Andere geben sich als Mitarbeitende des Mobilfunkanbieters aus und stellen eine Vertragsänderung oder ein neues Handy in Aussicht. Bei „Tech Support“-Anrufen verlangt angeblich der Betriebssystemanbieter das Computer-Passwort.

Die Bundesnetzagentur rät: Legen Sie auf, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und fragen Sie nach dem genauen Unternehmensnamen. Der Anrufer ist verpflichtet, ihn zu nennen. Bleiben Zweifel, lassen Sie sich die Geschäftsadresse und eine Rückrufnummer geben und prüfen Sie sie. Gehen Sie äußerst zurückhaltend mit Telefonnummer, Adresse, Zählerstand, Zugangspasswort und Kontoverbindung um und beobachten Sie danach Ihre Kontobewegungen.

Wie gefährlich Phishing ist

Das BSI schätzt die volkswirtschaftlichen Schäden von Cyber-Delikten, die mit gezielten Phishing-Attacken beginnen, für Deutschland auf mindestens einen zweistelligen Millionenbetrag pro Jahr. Zu den Hauptgefahren zählen laut BSI finanzielle Schäden. Hinzu kommen Dateianhänge mit Schadsoftware: Ein unbedachter Klick führt meist unbemerkt zu einer Infektion, etwa mit einem Trojaner, Bots oder Ransomware. Verseuchte Anhänge sind nach wie vor der häufigste Verbreitungsweg für Schadprogramme.

Weitere Spam-Arten: Hoax und Sextortion

Mehr als die Hälfte des weltweiten E-Mail-Aufkommens besteht laut BSI aus Spam. Ein Großteil seien unerwünschte, aber harmlose Werbe-E-Mails. Es gebe aber auch Arten, die nicht nur lästig, sondern gefährlich sind.

Als Hoax bezeichnet das BSI Falschmeldungen, die per Massen-E-Mail und zunehmend in sozialen Netzen verbreitet werden. Manchmal sei es ein schlechter Scherz, oft solle aber die Meinung mit Fake News beeinflusst werden. Das BSI rät zu besonderem Misstrauen bei elektronischen Kettenbriefen und dazu, einen Hoax nicht weiterzuleiten.

Bei Sextortion nutzen Kriminelle nach dem BSI mitunter heimlich aufgezeichnete intime Aufnahmen, um ihre Opfer zu erpressen. In einigen Fällen verschicken sie auch Erpresserschreiben, ohne tatsächlich kompromittierendes Material zu besitzen, und geben zum Beispiel vor, ein Smartphone gehackt zu haben. Das BSI empfiehlt:

  • Überweisen Sie kein Geld. Nach der Zahlung hören die Täter meist nicht auf.
  • Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei und brechen Sie den Kontakt ab.
  • Melden Sie die Erpressung dem Plattformbetreiber, damit er Profile sperren kann, und fordern Sie die Löschung kompromittierender Inhalte.
  • Sichern Sie Beweise, etwa Chatverläufe per Screenshot.

Remove Me bietet eine kostenlose Analyse ohne Konto: Sie geben Ihre Angaben ein, der Dienst durchsucht öffentlich sichtbare Webergebnisse, bekannte Datenlecks (über Have I Been Pwned) und ein Register von Datenhändlern und zeigt Ihnen anschließend einen Bericht. Freigeschaltet wird der Bericht mit einem sechsstelligen Code, den Sie per E-Mail erhalten. Löschanfragen versendet Remove Me noch nicht in Ihrem Namen.

Unerlaubte Telefonwerbung: Was gilt

Das Telefon ist nach der Bundesnetzagentur für viele Unternehmen ein gängiger Weg zur Neukundenwerbung, selbst oder über Call-Center. Häufig angeboten werden Strom- und Gaslieferverträge, Versicherungen, Zeitschriften-Abonnements oder Gewinnspiele. Auch Bestandskunden werden angerufen, etwa mit einem neuen Tarif nach einer Kündigung oder mit Zufriedenheitsumfragen. Die Behörde zählt all das zur Telefonwerbung.

Ohne Einwilligung unzulässig

Für diese Anrufe braucht das Unternehmen Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung, auch wenn Sie bereits Kunde sind. Sie kann schriftlich oder mündlich erteilt werden, muss aber vor dem Anruf vorliegen. Sollen Sie sie erst zu Beginn des Telefonats erteilen, ist es zu spät. Das Unternehmen muss sie sofort genau dokumentieren und der Bundesnetzagentur auf Verlangen vorlegen.

Haben Sie einmal eingewilligt, können Sie jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Anrufer müssen sich unverzüglich daran halten, auch bei automatischen Anrufmaschinen mit Bandansage. Notieren Sie bei einem mündlichen Widerruf Datum, Uhrzeit und Namen des Gesprächspartners. Idealerweise richten Sie ihn zusätzlich schriftlich oder per E-Mail an das Unternehmen.

Vorgedruckte Einwilligungen

Viele Unternehmen verwenden vorgedruckte Werbeeinwilligungen in Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teilnahmebedingungen. Damit sie wirksam sind, muss laut Bundesnetzagentur erkennbar sein, welches Unternehmen anruft und um welche Produkte es geht. Prüfen Sie Verträge genau. Solche Klauseln können Sie oft durchstreichen oder das Kästchen nicht ankreuzen. Die Verbraucherzentrale ergänzt, dass Gewinnspiele vorwiegend dazu dienen, Daten zu sammeln. Geben Sie dort möglichst nicht Ihre Telefonnummer an, und widersprechen Sie, wenn sie Pflichtangabe ist, der Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken.

Angebliche Einwilligung hinterfragen

Viele Unternehmen greifen laut Bundesnetzagentur auf Einwilligungen zurück, die sie bei Adress- und Datenhändlern gekauft haben. Nach den Erfahrungen der Behörde werden dabei zum Teil Verbraucherdaten gehandelt, die veraltet oder sogar gefälscht sind. Beruft sich ein Anrufer etwa auf die Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel, fordern Sie einen Nachweis über die Einwilligung und die Herkunft Ihrer Daten. Sie können am Telefon auch nachfragen, woher die Anrufer Ihre Daten haben, und eine Datenauskunft anfordern.

Verhalten im Gespräch und danach

Die Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentrale geben ähnliche Hinweise:

  • Rufen Sie unbekannte Nummern nicht zurück und geben Sie keine Passwörter oder die Nummer des Stromzählers preis.
  • Vermeiden Sie es, Fragen mit „Ja“ zu beantworten, und machen Sie sich Notizen.
  • Beenden Sie auffällige Gespräche lieber vorzeitig. Die Verbraucherzentrale schlägt vor: „Ich habe kein Interesse an Ihrem Angebot, bitte rufen Sie mich nicht mehr an. Vielen Dank.“ Das sei Ihr gutes Recht.
  • Gibt sich der Anrufer als Ihr Energie- oder Telekommunikationsanbieter aus, fragen Sie nach Daten, die nur der Anbieter kennt, oder rufen Sie selbst die Hotline an.
  • Danach können Sie die Nummer blockieren, Beweise wie Screenshots der Anrufliste sichern und Beschwerde einreichen.

Die Verbraucherzentrale weist auch darauf hin, dass sich unerwünschte Werbeanrufe nicht mit absoluter Sicherheit verhindern lassen. Schon wer im Telefonbuch steht, müsse mit Telefonmarketing rechnen.

Wenn Ihnen am Telefon ein Vertrag untergeschoben wurde

Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung ist rechtswidrig, dennoch können telefonisch geschlossene Verträge nach der Verbraucherzentrale wirksam sein. Wollten Sie keinen Vertrag, sollten Sie sich gegen Forderungen wehren. In vielen Fällen kommt gar kein wirksamer Vertrag zustande:

  • Energielieferungen sind nur wirksam, wenn Sie nach dem Gespräch in Textform bestätigt haben, also auch per Mail, Fax oder SMS.
  • Telekommunikationsverträge sind nur wirksam, wenn Sie eine Vertragszusammenfassung in Textform erhalten und den Vertrag in Textform genehmigt haben.
  • Gewinnspielverträge sind nur wirksam, wenn sie in Textform geschlossen werden.
  • Bei anderen Verträgen wie Zeitschriften-Abos fehlen unseriösen Anbietern in der Regel wesentliche Informationen, etwa die Identität des Vertragspartners, Preis, Laufzeit oder Kündigungsrechte. Dann wird kein Vertrag geschlossen.

Kann der Anrufer nicht nachweisen, dass er Sie informiert hat, kann er keine Zahlung verlangen. Im Zweifel lassen Sie sich von Ihrer Verbraucherzentrale beraten.

Widerruf: Fristen und Form

Erhalten Sie Forderungen zu einem Vertrag, den Sie nicht möchten, sollten Sie ihn schnellstmöglich widerrufen. Selbst wenn er nicht wirksam zustande gekommen ist, sind Sie so auf der sicheren Seite. Nach der Verbraucherzentrale beträgt die Widerrufsfrist bei telefonisch geschlossenen Verträgen in der Regel mindestens 14 Tage. Bei Kaufverträgen beginnt sie erst mit dem Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen mit dem Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der ordnungsgemäßen Information über das Widerrufsrecht. Fehlt diese, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Das Recht erlischt dann erst nach 12 Monaten und 14 Tagen, und der Anbieter muss die ordnungsgemäße Information beweisen.

Den Widerruf erklären Sie gegenüber dem Vertragspartner, eine Begründung ist nicht nötig. Die Ware kommentarlos zurückzusenden genügt nicht. Weil Sie die Absendung im Streitfall beweisen müssen, ist ein Einwurf-Einschreiben ratsam. Im Rahmen des Widerrufs sollten Sie zusätzlich der Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen. Die Verbraucherzentrale bietet Musterbriefe für einen untergeschobenen Vertrag, eine untergeschobene Gewinnspielteilnahme und die Forderung eines Inkassobüros.

Werbeanrufe melden: Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale

Die Bundesnetzagentur verfolgt unerlaubte Werbeanrufe und geht gegen die Verursacher vor. Sie kann laut Verbraucherzentrale Rufnummern abschalten und Bußgelder verhängen, ist dafür aber auf Ihre Hinweise angewiesen.

Wann die Bundesnetzagentur tätig wird

Ein Einschreiten setzt voraus, dass ein Telefongespräch zustande gekommen ist, darin für konkrete Produkte oder Dienstleistungen im privaten Bereich geworben wurde und Sie keine Werbeeinwilligung erteilt haben. Ein bloßer Anrufversuch auf dem Display ist kein Verstoß gegen das Verbot. Bußgelder kann die Behörde nur bei Werbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verhängen. Entscheidend ist der Zweck des Anrufs: Geht es um Produkte für die persönliche Lebensführung, sind Sie als Verbraucher angesprochen, egal ob zu Hause oder bei der Arbeit.

Bußgelder und Rufnummernunterdrückung

Die Bundesnetzagentur nennt Bußgelder von bis zu 300.000 Euro für unerlaubte Werbeanrufe und ebenfalls bis zu 300.000 Euro bei Rufnummernunterdrückung, bei geringfügigen Verstößen eine Verwarnung. Werbende Unternehmen müssen eine Rufnummer anzeigen, eine unterdrückte oder manipulierte Nummer ist eine eigene Ordnungswidrigkeit. Die Verbraucherzentrale nennt für 2025 Bußgelder von mehr als einer Million Euro. Teilen Sie in Ihrer Beschwerde mit, ob die Nummer unterdrückt oder manipuliert war. Die Behörde kann die Identität eines Anrufers mit unterdrückter Nummer nicht ohne Weiteres mitteilen, weil sie keine Verbindungsdaten einsehen darf. Manche Router speichern jedoch technische Informationen zum tatsächlichen Anschluss.

So reichen Sie die Beschwerde ein

Die Bundesnetzagentur empfiehlt ihr Beschwerdeformular, alternativ geht ein formloser Brief oder ein Fax. Schildern Sie präzise, wie das Gespräch ablief und ob Sie vor oder nach dem Gespräch Kontakt zum Unternehmen hatten. Schicken Sie Unterlagen wie E-Mails, Anruflisten oder Vertragsunterlagen mit. Die Verbraucherzentrale prüft auf Basis derselben Angaben, ob rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber infrage kommen.

Was die Bundesnetzagentur nicht übernimmt

Die Behörde darf keine Rechtsberatung leisten und Sie nicht bei zivilrechtlichen Ansprüchen wie Schadensersatz unterstützen. Dafür empfiehlt sie anwaltliche Hilfe. Straftaten am Telefon, etwa Betrug oder Datenausspähung, zu verfolgen ist ausschließlich Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft. Die Bundesnetzagentur nimmt keine Strafanzeigen entgegen. Bringen Sie solche Anrufe daher bei den örtlichen Dienststellen von Polizei und Staatsanwaltschaft zur Anzeige. Für Spam oder Phishing per SMS oder Messenger nennt das BSI die Bundesnetzagentur als Beschwerdestelle.

Identitätsdiebstahl: Was er ist und wie Sie reagieren

Bei einem Identitätsdiebstahl geben sich Kriminelle nach der Polizeilichen Kriminalprävention mit gestohlenen Daten oder Gegenständen wie Ausweisen als andere Personen aus oder handeln in betrügerischer Absicht in deren Namen. Die Daten gelangen oft durch Phishing in ihre Hände, per SMS, E-Mail, gefälschten Bank-Websites oder Fake-Shops, oder durch Datenlecks bei Unternehmen. Auch zu freigiebige Social-Media-, Karriere- oder Dating-Profile können eine Informationsquelle sein.

Mit Name, Geburtsdatum, Anschrift oder Finanzinformationen melden Täter sich bei Online-Diensten an, bestellen Waren oder schließen Verträge und Darlehen auf Rechnung der Opfer ab. Die Folgen können bis zu strafrechtlichen Konsequenzen reichen. Betroffene erfahren oft erst von den Taten, wenn unerwartet Rechnungen oder Mahnungen eintreffen.

Was Sie im Ernstfall tun sollten

Die Polizei nennt diese Schritte:

  1. Anzeige erstatten, auch online bei den Onlinewachen der Polizeien der Länder.
  2. Banken informieren: Bank und Zahlungsdienste sofort in Kenntnis setzen.
  3. Ausweis sperren: verlorene oder gestohlene Ausweise sowie die Online-Ausweisfunktion (eID) umgehend sperren lassen.
  4. Bonität prüfen: eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft anfordern und bei Bedarf einen Sperrvermerk setzen lassen.
  5. Zugänge sichern: Passwörter ändern, zusätzliche Sicherheitsfunktionen aktivieren, betroffene Konten sichern.

Vorbeugen

Zur Vorbeugung nennt die Polizei sichere, individuelle Passwörter und möglichst Zwei-Faktor-Authentifizierung, keine Links oder Anhänge von unbekannten Absendern zu öffnen, Kontoauszüge regelmäßig zu prüfen, keine sensiblen Daten über öffentliche WLAN-Hotspots zu senden, persönliche Informationen in sozialen Netzwerken sparsam zu teilen und die Privatsphäre-Einstellungen regelmäßig zu überprüfen.

Warum Unternehmen an Ihre Kontaktdaten kommen

Die Verbraucherzentrale beschreibt zwei Wege. Unternehmen nutzen zum einen eigene Kundendatenbestände. Zum anderen beschaffen sie sich Daten von Adressenhändlern, die auf Zielgruppen zugeschnittene Datenbestände vermieten oder verkaufen und dafür öffentlich zugängliche Quellen systematisch auswerten. Dabei erheben sie nicht nur Adressen, sondern werten auch Informationen über Lebensstil und Kaufverhalten aus.

Genannte Quellen sind Adress- und Telefonbücher, E-Mail-Verzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Branchenverzeichnisse, Internetseiten und private Zeitungsanzeigen. Hinzu kommen Haushaltsumfragen, Preisausschreiben, Verlosungen, Kundenbindungsprogramme und Rabattsysteme. Unternehmen vermieten oder verkaufen Kundenadressen auch untereinander. Für Werbepost nennt die Verbraucherzentrale außerdem Ämter wie das Einwohnermeldeamt oder das Kraftfahrt-Bundesamt, den Austausch innerhalb einer Unternehmensgruppe und eigene Angaben, etwa bei Gewinnspielen.

Was die DSGVO vorsieht

Will ein Unternehmen Kundendaten auch für Werbung nutzen, muss es nach der Verbraucherzentrale gemäß DSGVO bereits bei der Erhebung darauf hinweisen und unter anderem über mögliche Empfänger informieren. Sie müssen einwilligen, es sei denn, der Anbieter hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung. Es gibt zudem ein gesetzliches Kopplungsverbot. Besonders sensible Angaben wie Krankheiten, Religions- oder Parteizugehörigkeit dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung für Werbezwecke weitergegeben oder genutzt werden.

Vorbeugen und nachfragen

Die Verbraucherzentrale rät zur Zurückhaltung bei der Weitergabe von Daten: Bedingungen von Gewinnspielen genau lesen, Rabatt- und Kundenkarten nicht unterschätzen, Angaben in Vertragsformularen weglassen, die nicht erforderlich sind, und schon im Kündigungsschreiben schreiben: „Ich widerspreche der weiteren Nutzung meiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken.“ Außerdem können Sie bei Unternehmen erfragen, welche Daten sie gespeichert haben, woher sie stammen und an wen sie weitergegeben wurden. Dafür bietet die Verbraucherzentrale einen interaktiven Musterbrief. Wie ein Auskunftsantrag im Einzelnen aufgebaut ist, behandelt dieser Ratgeber nicht.

Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO

Der BfDI erläutert das Widerspruchsrecht in zwei Stufen.

Widerspruch gegen Direktwerbung ohne Begründung

Einer an sich rechtmäßigen Datenverarbeitung zur Direktwerbung können Sie nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ohne jede Begründung widersprechen. Der BfDI spricht von einem uneingeschränkten Recht, das auch für Profiling gilt, soweit es mit Direktwerbung zusammenhängt. Spätestens bei der ersten Kommunikation muss der Verantwortliche ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).

Die Verbraucherzentrale empfiehlt als kurze Formulierung: „Ich widerspreche der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung (Artikel 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung).“ Sie können das beim Bestellen oder Vertragsabschluss erklären oder jederzeit nachholen. Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale zielt darauf, die Daten für die weitere Verwendung sperren zu lassen. Das sei gegenüber Werbetreibenden sinnvoller als eine Löschung.

Widerspruch aus besonderen Gründen

Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO können Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, auch gegen eine an sich rechtmäßige Verarbeitung widersprechen. Voraussetzung ist laut BfDI, dass sie auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e oder f DSGVO beruht, also auf einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder auf einer Interessenabwägung. Der Widerspruch muss grundsätzlich begründet werden, und die Gründe müssen in Ihrer Person liegen. Kann der Verantwortliche keine zwingenden schutzwürdigen Gründe nachweisen, die überwiegen, darf er die Daten zu diesen Zwecken nicht mehr verarbeiten.

Folgen und Grenzen

Haben Sie erfolgreich widersprochen, sind Ihre Daten zu löschen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Wird die Verarbeitung dennoch fortgesetzt, wird sie rechtswidrig, und Sie können sich an die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden wenden. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht Ausnahmen vor, etwa gegenüber öffentlichen Stellen bei zwingendem öffentlichem Interesse sowie bei Forschungs- und Statistikzwecken unter bestimmten Bedingungen.

Werbepost und Briefkastenwerbung

Zur Briefkastenwerbung gibt die Verbraucherzentrale einen Überblick (Stand 21. April 2026). Welche Schritte helfen, hängt von der Werbeform ab.

Persönlich adressierte Werbung

Die Post muss adressierte Briefe zustellen, auch Werbebriefe. Ein Aufkleber „Bitte keine Werbung“ hilft deshalb nicht. Möglich sind zwei Wege:

  1. Robinson-Liste. Wer sich eintragen lässt, wird von den Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im Deutschen Dialogmarketing Verband e. V. (DDV) sind. Das geht online oder per Formularantrag. An die Listen halten sich aber nur die angeschlossenen Unternehmen, die Werbeflut wird also nur bedingt eingedämmt.
  2. Schriftliche Aufforderung. Bei Firmen ohne Mitgliedschaft bleibt nur, sie schriftlich aufzufordern, keine Werbung mehr zu schicken, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO muss sich jede Firma daran halten, will sie kein Bußgeld riskieren. Das kann die Datenschutzbehörde des Bundeslandes verhängen, in dem die Firma sitzt.

Nicht adressierte, teiladressierte Werbung und Anzeigenblätter

Für nicht adressierte Reklame, Handzettel und Wurfsendungen genügt nach der Verbraucherzentrale der Aufkleber „Keine Werbung“. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass werbende Unternehmen ihn beachten müssen. Sie tragen auch die Verantwortung, wenn Dritte die Werbung verteilen.

Enthält ein kostenloses Anzeigenblatt einen redaktionellen Teil, reicht der Aufkleber laut Bundesgerichtshof nicht aus. Die Verbraucherzentrale empfiehlt einen besonderen Hinweis, zum Beispiel: „KEINE Werbung - keine Handzettel, keine Wurfsendungen, keine kostenlosen Zeitungen und Wochenblätter.“ Für Werbezettel, die in Zeitungen liegen, hilft nur, die Zeitung abzubestellen. Werbung politischer Parteien darf nicht eingeworfen werden, wenn der Briefkasten mit einem Werbeverbot gekennzeichnet ist.

Wenn der Hinweis missachtet wird

Fordern Sie die Firma zunächst auf, weitere Einwürfe zu unterlassen, per Fax mit qualifiziertem Sendebericht, Einwurfeinschreiben mit Sendungsverfolgung oder E-Mail mit dokumentiertem Eingang. Ändert sich nichts, können Sie klagen. Die Verbraucherzentrale weist auf das Kostenrisiko hin. Einige dubiose Unternehmen sitzen im außereuropäischen Ausland und sind dort oft weder für Bußgelder noch für Abmahnungen greifbar. Ihr Recht lasse sich dann nur schwer durchsetzen.

Beschwerden: Wer ist für den Datenschutz zuständig?

Wird ein Widerspruch ignoriert, können Sie sich an eine Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Der BfDI weist darauf hin, dass die Zuständigkeit von der Stelle abhängt, über die Sie sich beschweren. Sein Kontaktfinder hilft bei der Zuordnung. Er unterscheidet:

  • Öffentliche Stellen: Verwaltungsbehörden, Gerichte, Parlamente, öffentliche Stiftungen und Sozialversicherungen wie Krankenkassen.
  • Unternehmen: Privatunternehmen werden meist von den Landesbehörden beaufsichtigt, es gibt jedoch einige Ausnahmen. Dazu zählen auch Vereine und Verbände.
  • Presse, Rundfunk, Kirche: Hier gelten besondere Zuständigkeiten, etwa eigene Datenschutzbeauftragte der Kirchen und des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Wohin mit welcher Meldung: Übersicht

SituationStelle nach den Quellen
Unerlaubter Werbeanruf, RufnummernunterdrückungBundesnetzagentur (Beschwerdeformular)
Spam oder Phishing per SMS oder MessengerBundesnetzagentur (laut BSI-Übersicht)
Betrügerischer Anruf, Erpressung, IdentitätsdiebstahlPolizei, auch über die Onlinewachen der Länder
Werbeanruf, rechtliche Schritte gegen den AuftraggeberVerbraucherzentrale
Missachteter Widerspruch gegen WerbungZuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, bei Unternehmen meist die des Landes

Was die Quellen nicht klären

Die ausgewerteten Seiten beschreiben die Wege, nennen aber nicht, wie lange eine Behörde für eine Meldung zur Telefonwerbung braucht oder wie hoch die Erfolgschancen im Einzelfall sind. Zu Fristen für die Antwort eines Unternehmens auf einen Widerspruch gegen Werbung enthalten sie keine Angaben. Die Verbraucherzentrale gibt bei ihren Artikeln ein „Stand“-Datum an. Prüfen Sie bei Bedarf auf den Originalseiten, ob sich etwas geändert hat.

In diesem Leitfaden: die ausführlichen Artikel

Häufige Fragen

Woran erkenne ich eine Phishing-E-Mail?
Das BSI nennt mehrere Merkmale: dringender Handlungsbedarf, Drohungen wie eine angekündigte Kontosperrung, die Aufforderung zur Eingabe vertraulicher Daten, Links oder Formulare und ein Anliegen, das bei einem scheinbar bekannten Absender ungewöhnlich wirkt. Rechtschreibfehler sind nur noch selten ein eindeutiger Hinweis.
Darf mich ein Unternehmen ohne Einwilligung zu Werbezwecken anrufen?
Nein. Laut Bundesnetzagentur braucht das anrufende Unternehmen Ihre vorherige Einwilligung. Sie können sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Unerlaubte Werbeanrufe können Sie bei der Bundesnetzagentur melden.
Muss ich einen Widerspruch gegen Werbung begründen?
Gegen die Verarbeitung Ihrer Daten zur Direktwerbung können Sie nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ohne jede Begründung widersprechen. Bei anderen Verarbeitungen nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO muss der Widerspruch grundsätzlich begründet werden.
Was hilft gegen adressierte Werbepost?
Die Verbraucherzentrale nennt die Robinson-Liste des Deutschen Dialogmarketing Verbands und einen schriftlichen Widerspruch beim jeweiligen Unternehmen. Der Aufkleber „Keine Werbung“ reicht bei persönlich adressierten Sendungen nicht aus.
Was soll ich bei Identitätsdiebstahl tun?
Die Polizei empfiehlt, Anzeige zu erstatten, Bank und Zahlungsdienste zu informieren, verlorene Ausweise sperren zu lassen, die Bonität über eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft zu prüfen und Zugänge zu sichern.
Welche Datenschutzbehörde ist für meine Beschwerde zuständig?
Das hängt von der Stelle ab. Laut BfDI werden Privatunternehmen meist von den Landesbehörden beaufsichtigt, es gibt jedoch einige Ausnahmen.

Quellen

Unsere redaktionelle Methode

Dieser Artikel wird vom Remove Me-Team auf Grundlage der oben genannten offiziellen Quellen verfasst. Wir aktualisieren ihn, wenn sich diese Quellen ändern. Er dient der Information und ist keine individuelle Rechtsberatung.

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