Unerlaubte Telefonwerbung stoppen: Was Sie gegen Werbeanrufe tun können
Vom Remove Me-Team · Veröffentlicht am 3. November 2026 · 6 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
Wer Sie zu Werbezwecken anruft, braucht Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung. Diese können Sie jederzeit formlos widerrufen. Die Rufnummer muss bei Werbeanrufen angezeigt werden. Bei Verstößen können Sie die Bundesnetzagentur einschalten, am besten mit dem Beschwerdeformular. Für Betrugsanrufe ist sie nicht zuständig, dort helfen Polizei und Strafverfolgungsbehörden.
Dieser Artikel ist Teil des vollständigen Leitfadens: Phishing, Spam und Telefonwerbung: der komplette Ratgeber
Ein Anruf, den Sie nicht erwartet haben, und am anderen Ende wird Ihnen ein Stromtarif, ein Zeitschriften-Abo oder ein Gewinnspiel angeboten. Dieser Beitrag fasst zusammen, was die Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentrale zu unerlaubter Telefonwerbung schreiben und welche Schritte sie empfehlen.
Er beruht auf drei Informationsseiten dieser beiden Stellen. Wo diese etwas nicht regeln, steht das ausdrücklich im Text.
Was als Telefonwerbung gilt
Laut Bundesnetzagentur fallen unter Telefonwerbung alle Anrufe, die den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen fördern sollen. Häufig beworben werden Abonnements, Mobilfunkverträge, Strom- und Gastarife, Versicherungen und Finanzdienstleistungen.
Auch Anrufe bei Bestandskunden zählen dazu, etwa ein neues Tarifangebot nach einer Kündigung oder eine Umfrage zur Kundenzufriedenheit. Dasselbe gilt, wenn jemand ankündigt, ein Lieferant oder Berater sei zufällig in den nächsten Tagen in Ihrer Gegend. Anrufe zur Markt- und Meinungsforschung sind grundsätzlich keine unerlaubte Telefonwerbung. Enthalten sie aber versteckte Werbung, kann die Bundesnetzagentur sie verfolgen.
Ohne Einwilligung ist ein Werbeanruf rechtswidrig
Wer Sie zu Werbezwecken anruft, muss zuvor Ihre ausdrückliche Einwilligung einholen. Das gilt auch für Unternehmen, mit denen Sie schon eine Kundenbeziehung haben. Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden, muss aber vor dem Anruf vorliegen. Wird sie erst zu Beginn des Telefonats erfragt, ist das laut Bundesnetzagentur zu spät.
Für eine wirksame Einwilligung muss erkennbar sein, welches Unternehmen anruft und um welche Produkte oder Dienstleistungen es geht. Das Unternehmen muss die Einwilligung dokumentieren und der Bundesnetzagentur auf Verlangen vorlegen.
Häufig berufen sich Anrufer auf eine angebliche Einwilligung, etwa durch die Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel. Die Bundesnetzagentur rät, das Unternehmen dann aufzufordern, einen Nachweis über die Einwilligung und die Herkunft Ihrer Daten zu senden. Diesen Nachweis können Sie Ihrer Beschwerde beifügen.
Die Einwilligung jederzeit widerrufen
Eine einmal erteilte Werbeeinwilligung können Sie laut Bundesnetzagentur jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen, mündlich oder schriftlich. Die Erlaubnis entfällt mit dem Widerruf sofort, weitere Werbeanrufe sind dann verboten.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, bei unerbetenen Anrufen weitere Anrufe ausdrücklich zu untersagen und sich Datum, Uhrzeit und den Namen des Gesprächspartners zu notieren. Idealerweise richten Sie den Widerruf zu Beweiszwecken schriftlich oder per E-Mail an das Unternehmen.
Prüfen Sie außerdem Verträge, Geschäftsbedingungen und Teilnahmebedingungen auf vorformulierte Werbeeinwilligungen. Laut Bundesnetzagentur können Sie solche Klauseln oft durchstreichen oder das entsprechende Kästchen nicht ankreuzen. Die Verbraucherzentrale rät, Klauseln zur Nutzung der Daten für Werbezwecke zu streichen und bei Gewinnspielen möglichst keine Telefonnummer anzugeben.
Rufnummer unterdrückt oder gefälscht
Werbende Unternehmen müssen bei Werbeanrufen eine Rufnummer anzeigen. Anonyme Anrufe sind nicht erlaubt. Auch eine Rufnummer, die dem Anrufer gar nicht zugeteilt ist, darf nicht übermittelt werden. Als Beispiel nennt die Bundesnetzagentur das sogenannte Call-ID-Spoofing, bei dem ein Call-Center die Nummer seines Auftraggebers anzeigt.
Unterdrückung oder Manipulation der Rufnummer bei Werbeanrufen ist eine eigene Ordnungswidrigkeit nach dem TDDDG. Teilen Sie in Ihrer Beschwerde deshalb mit, ob die Nummer unterdrückt oder manipuliert war.
Die Bundesnetzagentur kann die Identität eines Anrufers mit unterdrückter Nummer nicht ohne Weiteres mitteilen, denn sie darf anders als die Strafverfolgungsbehörden keine Verbindungsdaten einsehen. Manche Router speichern aber technische Informationen zum Anschluss, von dem der Anruf kam. Ein Blick in die Anrufliste Ihres Routers kann sich laut Bundesnetzagentur lohnen, ein Hinweis dort ist ein wichtiges Beweismittel.
So beschweren Sie sich bei der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Beschwerde über ihr Online-Formular einzureichen. Alternativ ist eine formlose Beschwerde per Brief oder Fax möglich. Für ein Einschreiten muss ein Gespräch zustande gekommen sein, in dem für Produkte oder Dienstleistungen im privaten Bereich geworben wurde, ohne dass Sie vorher eingewilligt haben. Ein bloßer Anrufversuch genügt nicht.
Hilfreich sind laut Bundesnetzagentur diese Angaben:
- Ihre persönlichen Daten
- Datum und Uhrzeit des Anrufs
- Name des Anrufers und, wenn möglich, die angezeigte Rufnummer
- Name des Unternehmens, in dessen Auftrag angerufen wurde, und das beworbene Produkt
- eine möglichst genaue Beschreibung des Gesprächsverlaufs
- ob Sie eingewilligt oder später widerrufen haben und trotzdem weitere Anrufe erhielten
- Unterlagen wie Verträge, Prospekte, Schriftverkehr oder eine Anrufliste vom Router
Bei einer gesicherten Beweislage kann die Bundesnetzagentur Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen, sowohl bei unerlaubten Werbeanrufen als auch bei Rufnummernunterdrückung. Bei geringfügigen Verstößen kommt eine Verwarnung in Betracht.
Grenzen der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur kann Bußgelder nur verhängen, wenn der Werbeanruf gegenüber Verbraucherinnen oder Verbrauchern erfolgte. Entscheidend ist der Zweck des Anrufs: Geht es um Produkte für Ihre persönliche Lebensführung, gelten Sie als Verbraucher, unabhängig davon, ob Sie zu Hause oder bei der Arbeit angerufen werden.
Für Betrugsanrufe ist die Bundesnetzagentur nicht zuständig. Phishing-Anrufe, bei denen Sie unter einem Vorwand etwa nach Kontodaten, Kreditkartennummern oder Passwörtern gefragt werden, gelten nicht als Werbeanrufe. Die Bundesnetzagentur nimmt dafür keine Strafanzeigen entgegen. Wenden Sie sich in solchen Fällen unmittelbar an Polizei und Strafverfolgungsbehörden. Die Bundesnetzagentur rät bei Verdacht auf einen Phishing-Anruf, keine persönlichen Daten preiszugeben und das Gespräch unverzüglich zu beenden.
Die Bundesnetzagentur darf außerdem keine Rechtsberatung leisten und kann Sie nicht bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wie Schadensersatz unterstützen. Dafür verweist sie auf anwaltliche Hilfe.
Wenn Ihnen ein Vertrag untergeschoben wurde
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass telefonisch geschlossene Verträge trotz verbotener Werbung rechtlich wirksam sein können. In vielen Fällen kommt bei unseriösen Anbietern aber kein wirksamer Vertrag zustande. Ein Energieliefervertrag etwa ist nur wirksam, wenn Sie ihn nach dem Telefongespräch in Textform bestätigt haben.
Erhalten Sie Forderungen aus einem angeblichen Vertrag, widerrufen Sie ihn schnellstmöglich. Die Widerrufsfrist beträgt laut Verbraucherzentrale mindestens 14 Tage. Wurden Sie nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, verlängert sie sich. Den Widerruf erklären Sie gegenüber dem Vertragspartner, am besten per Einschreiben.
Während und nach dem Anruf
Beide Stellen raten zu denselben Grundregeln:
- Geben Sie keine persönlichen Daten, Passwörter oder Zählerstände am Telefon preis.
- Beenden Sie auffällige Gespräche vorzeitig. Laut Verbraucherzentrale ist das nicht unhöflich, sondern Ihr gutes Recht.
- Notieren Sie sich Uhrzeit, Telefonnummer und das beworbene Produkt.
- Fragen Sie nach, woher die Anrufer Ihre Daten haben, und fordern Sie eine Datenauskunft an.
- Blockieren Sie die Rufnummer, sichern Sie Beweise wie Screenshots der Anrufliste und beobachten Sie Ihre Kontobewegungen.
Vollständig verhindern lassen sich ungewollte Werbeanrufe laut Verbraucherzentrale nicht. Wer in einem öffentlichen Verzeichnis wie dem Telefonbuch steht, muss mit Telefonmarketing rechnen. Wenn Sie wissen möchten, welche Angaben zu Ihnen im Netz sichtbar sind, bietet Remove Me eine kostenlose Analyse ohne Konto an. Remove Me sendet bisher keine Löschanfragen in Ihrem Namen.
Häufige Fragen
- Darf mich ein Unternehmen ohne Einwilligung zu Werbezwecken anrufen?
- Nein. Laut Bundesnetzagentur ist ein Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig. Die Einwilligung muss schon vor dem Anruf vorliegen, sie darf nicht erst zu Beginn des Gesprächs eingeholt werden.
- Wie widerrufe ich eine Werbeeinwilligung?
- Der Widerruf ist jederzeit, formlos und ohne Begründung möglich, mündlich oder schriftlich. Zu Beweiszwecken empfiehlt die Bundesnetzagentur, ihn schriftlich oder per E-Mail an das Unternehmen zu richten.
- Dürfen Werbeanrufer ihre Rufnummer unterdrücken?
- Nein. Bei Werbeanrufen muss eine dem Unternehmen zugeteilte Rufnummer angezeigt werden. Eine unterdrückte oder gefälschte Nummer ist laut Bundesnetzagentur eine eigene Ordnungswidrigkeit.
- Ist die Bundesnetzagentur auch für Betrugsanrufe zuständig?
- Nein. Phishing- und andere Betrugsanrufe sind laut Bundesnetzagentur keine unerlaubten Werbeanrufe. Sie nimmt dafür keine Strafanzeigen entgegen, zuständig sind Polizei und Strafverfolgungsbehörden.
- Was kann ich tun, wenn mir am Telefon ein Vertrag untergeschoben wurde?
- Laut Verbraucherzentrale sind solche Verträge in vielen Fällen nicht wirksam zustande gekommen. Telefonisch geschlossene Verträge können Sie in der Regel widerrufen, die Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
Quellen
Unsere redaktionelle Methode
Dieser Artikel wird vom Remove Me-Team auf Grundlage der oben genannten offiziellen Quellen verfasst. Wir aktualisieren ihn, wenn sich diese Quellen ändern. Er dient der Information und ist keine individuelle Rechtsberatung.
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